AGB

(Stand Oktober 2021)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Regelungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anwendung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch, wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wurde.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote von LANtana sind freibleibend. An individuell ausgearbeitete Angebote ist LANtana 20 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gebunden. An LANtana gerichtete Angebote können ebenfalls innerhalb einer Frist von 20 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum angenommen werden.

3. Nutzungsrecht, Dokumentation und Einarbeitung

Der Kunde erhält ein Nutzungsrecht an den mitgelieferten Programmen. Es handelt sich um ein einfaches, in der Regel nicht übertragbares Nutzungsrecht; maßgeblich sind insoweit die Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Das Recht des Kunden, die Hardware zu veräußern, bleibt davon unberührt. Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen umfassen beim Verkauf von Neuprodukten grds. eine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache, die vom Hersteller in der Regel ausschließlich digital zur Verfügung gestellt wird. Sollte der Hersteller diese gar nicht zur Verfügung stellen, wird der Kunde vor Vertragsabschluss hierauf ausdrücklich hingewiesen; in einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf eine Dokumentation.

In den Preisen ist eine kostenlose Einarbeitung in die von uns gelieferte Hard- und Soft-ware nicht enthalten, ebenso erfolgt keine kostenlose Installation derselben. Diese Leistungen werden nur aufgrund einer entsprechenden, gesonderten Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung (nach Zeitaufwand) erbracht.

4. Leistungs- und Funktionsumfang

Eine Beratung, ob das gewünschte Produkt für die beabsichtigte Anwendung des Kunden geeignet ist und/oder sich in die Systemumgebung des Kunden einfügt, leistet LANtana nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; andernfalls erfolgt die Auswahl der Produkte für die beabsichtigte Anwendung auf Risiko des Kunden. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Geräte und Programme bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller, die dem Kunden, falls sie nicht online für jedermann verfügbar sind, im Rahmen eines Angebots übermittelt werden. Darüber hinausgehende Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen, wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuelle kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

5. Lieferzeiten

Liefertermine und Lieferfristen werden jeweils individualvertraglich bestimmt. Sie sind unverbindlich, soweit sich solches aus der individualvertraglichen Bestimmung ergibt (z.B. durch Verwendung der Worte „voraussichtlich“, „ca.“, „unverbindlich“ o.ä.).

Im Rahmen freibleibender Angebote unsererseits werden voraussichtliche, d.h. unverbindliche Liefer- und Leistungszeit dabei bereits vorab benannt.

Im Rahmen individuell ausgearbeiteter Angebote sind die Lieferfristen Bestandteil des Angebots. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs von LANtana liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien u.ä., soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, um die Dauer der entsprechenden Störung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern von LANtana eintreten. Der Kunde wird unverzüglich über den Eintritt solch unvorhergesehener Hindernisse informiert, deren voraussichtliche Dauer sowie über die Beendigung. LANtana haftet für (weitere) Lieferzeitverlängerungen infolge der vorgenannten Umstände auch dann nicht, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

LANtana ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

6. Preis, Zahlung, Aufrechnung

LANtana ist berechtigt, nach Vertragsabschluss, eine Vorauszahlung in Höhe von 5 Prozent des Auftragswerts zu verlangen.

Der Ausgleich der Forderung hat auf die in den Rechnungen angegebenen Bankverbindungen zu erfolgen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Arbeitsentgelte, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist LANtana berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist bei Preiserhöhungen zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt.

Auf Kundenwunsch werden Leistungen auch außerhalb der Geschäftszeiten erbracht. Soweit nicht anders vereinbart, werden für Dienstleistungen außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten Zuschläge auf die vertraglichen Entgeltsätze gemäß folgender Aufstellung verrechnet:

  • Montags bis freitags, vor 07.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr, in Höhe von 50%;
  • Samstags in Höhe von 50%;
  • Sonn- und feiertags in Höhe von 100%.

Soweit für den Kunden in Absprache mit diesem Leistungen externer Dienstleister beauftragt werden, trägt der Kunde hierfür die anfallenden Kosten.

7. Erfüllungsort

Sofern der Kunde die Ware oder Dienstleistung am Sitz von LANtana in Empfang nimmt, ist der Erfüllungsort der Sitz von LANtana, anderenfalls die Betriebsstätte des Kunden, an der die Leistung aufgrund des Vertragsschlusses erbracht wird.

8. Versand und Gefahrenübergang

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden, unbeschadet seiner nachstehenden Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Sendung das Lager von LANtana oder das des Lieferanten verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Kosten des Kunden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. LANtana verpflichtet sich jedoch, auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden abzuschließen.

9. Gewährleistung, Haftung

Die Gewährleistungsfrist für Mängel an gelieferter Hard- und Software sowie vorgenommene Reparaturen und andere Werkleistungen beträgt 1 Jahr. Soweit die Gewährleistungsrechte Schadensersatzansprüche umfassen, gilt die vorgenannte 1-jährige Verjährungsfrist zudem nur, soweit nicht Leben, Körper, Gesundheit oder Garantien oder wesentliche Vertragspflichten im nachfolgenden Sinne betroffen sind.

Mängelrügen haben stets schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen ist LANtana berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zunächst eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen.

Für Schäden, die durch mangelnde Wartung oder Pflege, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen oder herstellerfremden Produkten entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.

Eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, sofern sie nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von LANtana bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist sachlich auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden bis zur Höhe des jeweiligen Vertragswertes begrenzt.

10. Annahmeverzug

Kommt der Kunde mit der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung oder Ware in Verzug, so ist LANtana nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten und Schadensersatz in Höhe von 20 % des Rechnungswertes geltend zu machen und zwar ohne Nachweis der tatsächlichen Schadenshöhe. Der Beweis eines höheren Schadens bleibt unbenommen. Dem Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.

11. Eigentumsvorbehalt

LANtana behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung/en vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LANtana zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch LANtana gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht durch LANtana gleichzeitig schriftlich erklärt wird.

Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus den Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt LANtana jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer oder Dritten erfasst die Abtretung auch die Saldoforderung des Kunden. Dies beinhaltet auch den kausalen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LANtana, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LANtana verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann LANtana verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für LANtana vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht LANtana gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LANtana das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde LANtana unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

LANtana verpflichtet sich jedoch, die Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

12. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Hamburg-Mitte, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand zwingend gesetzlich geboten ist. LANtana ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

13. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insb. CISG, UN-Kaufrecht), auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat und die nationale Rechtsordnung auf die Anwendbarkeit verweist.

14. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (dies beinhaltet auch unterzeichnetes Fax oder elektronische Übermittlung unterzeichneter Dokumente als Scan, nicht jedoch einfache E-Mail); dies gilt auch für dieses Formerfordernis.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

15. Formerfordernis

Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen LANtana und den Kunden inklusive der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen von LANtana bedürfen der Textform.